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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Sportverein Rot-Weiß Queckenberg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Queckenberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn unter der Nummer VR12140 eingetragen. Der Gerichtsstand ist Rheinbach. Die Vereinsfarben sind rot – weiß. Der Verein wurde am 14. August 1963 gegründet.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch sportliche Übungen und Leistungen, sowie durch Kameradschaft.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein e.V. Kreis 2 – Bonn und des Kreissportbundes Bonn –Land, deren Satzung er anerkennt.

§ 8 Mitgliedschaft

Der Verein hat

  1. Aktive Mitglieder,

  2. Passive Mitglieder,

  3. Ehrenmitglieder.

 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Jugendlichen und Schülern ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.

 

Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihre Beitrittserklärung der Vereinssatzung, sowie der Satzung der Verbände, denen der Verein angehört.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Rechte der Mitglieder

  1. Die aktiven, passiven und Ehrenmitglieder sind ab dem 18. Lebensjahr in allen Versammlungen stimmberechtigt. Ihnen steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Sie können sachliche Anträge stellen und verlangen, dass hierüber abgestimmt wird.

  2. Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und Ehrenspielführer des Vereins haben außer sonstigen Mitgliederrechten die Berechtigung, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie haben zu allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt und sind vom Beitrag befreit.

§ 10 Unfall- und Haftpflichtversicherung

Der Verein ist gegen Sportunfälle versichert. Schadenfälle sind dem Verein innerhalb 24 Stunden unter schriftlicher Darstellung des Hergangs zu melden. Die Vorschriften der Sporthilfe e.V. sind zu beachten.

§ 11 Weitergehende Haftung

Der Verein haftet für Mitglieder nicht beim Besuch von Veranstaltungen des Vereins, bei Personen- und Sachschäden auf den Sportstätten oder in den Räumen der jeweiligen Veranstaltung.

§ 12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

  2. der Vorstand

§ 13 Die Hauptversammlung

  1. Der Vereinsvorstand beruft alljährlich eine ordentliche Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) ein, zu der zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden muss:

  1. Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes durch den 1. Vorsitzenden und den 1. oder 2. Kassierer

  2. Bericht der Kassenprüfer

  3. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

  4. Neuwahlen

  5. Verschiedenes

 

  1. Anträge an die Hauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim ersten Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, können nur noch auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies die Versammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Bei der Ermittlung der Mehrheit werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.

 

  1. Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide an der Leitung der Hauptversammlung verhindert, so wählt die Hauptversammlung aus den anwesenden Stimmberechtigten einen Versammlungsleiter. Wahlen finden unter der Leitung eines neutralen Wahlleiters statt, der von der Hauptversammlung aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gewählt wird. Wahlen und Abstimmungen erfolgen regelmäßig offen. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes ist eine geheime Wahl durchzuführen. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

 

  1. Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende können jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung gelten. Der 1. oder 2. Vorsitzende müssen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn:

 

  1. der Gesamtvorstand dies einstimmig nach Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält oder

 

  1. die Einberufung von mindesten ¼ aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

§ 14 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt: In geraden Jahren der 1. Vorsitzende und der 2. Kassierer; in ungeraden Jahren der 2. Vorsitzende und der 1. Kassierer. Findet eine Neuwahl nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer statt, so verlängert sich die Amtsdauer um die Zeit bis zu einer ordentlichen Neuwahl, längstens jedoch um ein Jahr.

  2. Der Vorstand kann um folgende Funktionen erweitert werden, wenn sich dafür im Rahmen der Hauptversammlung Bewerber zur Wahl stellen: Geschäftsführer, Jugendwart, Sozialwart, je ein Vertreter der Sportgruppen. Die Funktion wird für die Dauer von 2 Jahren ausgeübt. Scheidet die Person vor Ablauf der Amtszeit aus bzw. stellt sie sich nicht zur Wiederwahl zur Verfügung bzw. wird kein Nachfolger gewählt, bleibt diese Funktion infolgedessen unbesetzt. Die Geschäftstüchtigkeit des Vorstandes bleibt davon unberührt.

  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind sowohl der geschäftsführende Vorstand als auch der erweiterte Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

  4. Der Vorstand kann sich weiterer Mitglieder (Beirat) bedienen. Diese Mitglieder sind nicht Vorstandsmitglieder im Sinne des Gesetzes. Ihre Aufgaben werden vom Vorstand in einer besonderen        Geschäftsanweisung bestimmt.

  5. Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, ist der gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Er kann durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Vereinsvorstandes zu treffen.

  6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich und somit unentgeltlich aus. Barauslagen, die vom Vorstand zur Wahrung der Belange des Vereins gemacht werden sind zurückzuerstatten.

  7. Der Vorstand ergänzt sich bei Ausscheiden von Mitgliedern während der zweijährigen Amtszeit bis zur nächsten Hauptversammlung selbständig. Dies gilt auch für Beiratsmitglieder.

  8. Der Vorstand ist berechtigt, gegen Entgelt für die Durchführung von Vereinsaufgaben Arbeitskräfte zu beschäftigen. Von einer solchen Tätigkeit sind Mitglieder des Vorstandes ausgeschlossen.

§ 15 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung zu berichten. Der Rechnungsabschluss unterliegt ebenso ihrer Prüfung.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.

 

Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Zahlung der Verbindlichkeiten, unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 3 dieser Satzung zu.

Vereinssatzung vom 14.08.1963. Aktualisiert am 15.11.2016

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